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Der Verwaltungsrat im KMU

[dropcapcircle]M[/dropcapcircle]it der Verschärfung der Gesetze kommt dem Verwaltungsrat immer grössere Bedeutung zu.
Als oberstes Exekutiv-Organ einer Gesellschaft, dem die Führung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht obliegt, hat der Verwaltungsrat einige unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a, Abs OR).

[dropcapcircle]U[/dropcapcircle]nübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrat sind:
1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 6. die Benachrichtigung des Richters im Fall der Überschuldung.

[dropcapcircle]Z[/dropcapcircle]usammensetzung des Verwaltungsrat
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ist ein äusserst wichtiges Faktum, dem grösste Aufmersamkeit gewidmet werden sollte. Für jeden einzelnen Bereich sollten Fachkräfte mit den richtigen Kompetenzen gefunden werden, welche mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung die Unternehmung weiterbringen können. Sie können damit als Coach der Geschäftsleitung agieren und diese unterstützen.
Das bedeutet, dass im Verwaltungsrat Personen vorhanden sein sollten welche aus dem eigentlichen Fachgebiet kommen in welcher sich die Unternehmmung bewegt, es sollten Kompetenzen im Bereich der Finanzen, des Marketing/Verkaufs, wenn möglich des Rechts vorhanden sein.

[dropcapcircle]V[/dropcapcircle]ertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, die Verwaltungsratssitzung
Ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung kann grosse Probleme hervorrufen. Aber auch wenn ein Vertrauensverhältnis vorhanden ist, steht der Verwaltungsrat in der Pflicht, die Aufsicht wahrnehmen. Er darf sich nicht von schönen Präsentationen täuschen lassen, sondern sollte auch mitdenken und kritisch hinterfragen. Eine gute Vorbereitung auf die Verwaltungsratssitzung ist Pflicht.

Lesen Sie unseren Blog zum Thema Verwaltungsrat

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